Hintergrundinfos zu Vermögensnachfolge
Warum ein notarielles
Testament oder einen
Erbvertrag?
Zu wissen, dass das Vermögen auch nach dem Ableben in den richtigen Händen ist und die Menschen und Institutionen die einem wichtig sind gut versorgt sind, ist für viele Menschen seit Generationen ein großes Anliegen. Ist zu erwarten, dass Uneinigkeit zwischen den künftigen Erbprätendenten besteht, bzw. will man solche vermeiden, stellt sich häufig die Frage, wie hier entgegengewirkt werden kann. Die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen sollte immer im Auge behalten werden. Nicht zuletzt sollen auch die steuerlichen Belastungen für die Erben bei stetig wachsenden Vermögenswerten in Grenzen gehalten werden.
Das Erbrecht stellt hier eine Fülle von Instrumenten zur Verfügung, mit denen ein geordneter und rechtssicherer Vermögensübergang möglich ist. Deren bewusste oder unbewusste Auswahl bei fehlender rechtlicher Begleitung stellt die Erben jedoch oft vor großen Herausforderungen. Die richtige Wahl stellt sich oft erst nach dem Ableben heraus. Dann sind Änderungen jedoch nicht mehr möglich. Oft in guter Absicht gewählte Formulierungen können bei falscher Wortwahl zu großen Auslegungsschwierigkeiten führen. Die Folge sind oftmals aufwendige und teure Gerichtsverfahren, die mit einer notariellen errichteten Verfügung leicht zu vermeiden gewesen wären. Für den überlebenden Ehegatten kann eine unbedachte Formulierung den Verlust der Testierfreiheit bedeuten.
Mit notariellen Testamenten und Erbverträgen können sowohl Einzelpersonen als auch mehrere Personen, insbesondere Ehegatten, mit notarieller Beratung sicher letztwillig verfügen. Gehört Grundbesitz zum Nachlass stellt das notarielle Testament oder der Erbvertrag zugleich einen tauglichen Erbnachweis dar und erspart den oft kostspieligeren Weg eines Erbscheins, den auch Banken und Versicherungen bei unklaren Erbverhältnissen verlangen können.
Unternehmertestament
Seit vielen Jahren hat sich unter dem Schlagwort „Behindertentestament“ eine Testamentsform herausgebildet, die versucht den speziellen Bedürfnissen von Eltern mit körperlich oder geistig behinderten Kindern gerecht zu werden. Mit von der Rechtsprechung gebilligten speziellen Anordnungen kann hier im Regelfall dem Wunsch der Eltern, nach einer über die staatliche Daseinsfürsorge hinaus möglichen besseren Versorgung des behinderten Kindes, entsprochen werden, ohne dass die staatlichen Leistungen für das Kind gekürzt werden.
„Behindertentestament“
Besonderer Gestaltung bedürfen in der Regel letztwillige Verfügungen bei Unternehmern (Stichwort „Unternehmertestament“), da die testamentarischen Regelungen mit gesellschaftsrechtlichen Vorgaben und vielfach speziell auf das Steuerrecht abgestimmt werden müssen. Fehlerhafte Regelungen können großen finanziellen aber auch organisatorischen Schaden anrichten und die Existenz des Unternehmens gefährden.
Patchworkfamilie
Sind Kinder aus verschiedenen Beziehungen vorhanden, sind die klassischen Lösungen wie das sog. „Berliner Testament“ häufig nicht das Richtige. Soll eine gleichmäßige Zuwendung erfolgen, muss sichergestellt werden, dass insbesondere durch Pflichtteilsrechte der Kinder des erstversterbenden Ehegatten nicht das ganze Gebilde aus den Fugen gerät. Gleichzeitig muss der überlebende Partner aber ausreichend finanziell abgesichert werden. Hierfür stehen verschiedene Gestaltungsmittel zur Verfügung, die wir nach einer eingehenden Vorbesprechung und der Klärung Ihrer Wünsche mit Ihnen bewusst auswählen. Meist werden im Gegensatz zur sog. „Einheitslösung“ wie bei Berliner Testament, wo sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und am Schluss die gemeinsamen Kinder, eher sog. Trennungslösungen gewählt, die eine gerechte Vermögensverteilung zu den jeweiligen eigenen Kindern gewährleisten.
Schenkung / Ausstattung / Vorweggenommen Erbfolge
Soll ein Vermögensübergang bereits zu Lebzeiten mit der sprichwörtlichen „warmen Hand“ erfolgen, kann dies im Wege einer Schenkung oder Ausstattung erfolgen. Dies gilt nicht nur bei Grundstücken oder Wohnungen. Insbesondere auch Geldschenkungen sollten mindestens schriftlich festgehalten werden. Für jede Art von Schenkungsversprechen wird gar vor Vollzug generell die notarielle Form vorgeschrieben. Als Notar stellen wir Ihnen auch schriftliche Urkunden zur Verfügung, soweit nicht das Gesetz strengere Formen vorschreibt.
Auch wenn häufig für bestimmte Störfälle (Scheidung des Beschenkten, Verfügungen ohne Zustimmung des Schenkers oder gar Ableben des Beschenkten vor dem Schenker etc.) Rückforderungsrechte vorbehalten werden, ist eine Rückforderung aus freien Stücken, etwa zur besseren Versorgung im Alter, abgesehen bei Verarmung des Schenkers innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung, nicht mehr möglich. Dies gilt es immer zu bedenken. Stets zu überlegen ist auch, ob der Schenker sich Nutzungsrechte am geschenkten Gegenstand in Form eines Nießbrauchs oder Wohnungsrechts zurückbehalten will, was bei eigen genutzten Immobilien fast immer der Fall sein dürfte.
Vielfach spielen steuerliche Aspekte (Stichwort Steuerfreibeträge) eine wichtige Rolle bei Vermögensübertragungen, insbesondere auch im Unternehmensbereich. Eine umfassende und abschließende Beurteilung sollte durch einen Steuerberater erfolgen, der die gewählte Gestaltung auf ihre ertrags- und schenkungssteuerliche Auswirkungen hin überprüft, gerade bei komplexeren Übertragungen.