General- und Vorsorgevollmachten, Patientenverfügung, Betreuerverfügung
Meist werden die Begriffe Generalvollmacht oder Vorsorgevollmacht synonym verwendet. Das eine gibt den Umfang an, das anderen den Zweck. Gemeint ist ein in den letzten Jahren und Jahrzenten zu Recht immer häufiger anzutreffende Gestaltungsmittel, mit dem besonders in kranken Tagen ein selbstbestimmtes und rechtssicheres handeln durch eine Vertrauensperson für den Vollmachtgeber ermöglicht werden soll. Aber auch in gesunden Tagen schätzen vor allem Berufstätige die Vorteile einer Vollmacht, nicht persönlich einen Antrag stellen oder eine Geldanlage tätigen zu müssen, sondern beispielsweise den zeitlich besser verfügbaren Ehegatten damit zu beauftragen.
Immer ratsam ist eine Registrierung der Vorsorgeurkunde im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, damit Betreuungsgerichte im Ernstfall schnell in Erfahrung bringen können, ob eine Vorsorgeurkunde vorliegt und nicht einen gerichtlichen Vertreter einsetzen müssen. Am kostengünstigsten erledigen wir für die Registrierung nach der Beurkundung (Bsp. Ein Vollmachtgeber und ein Bevollmächtigter EUR 8,50).
Inhaltlich kann eine Vollmacht selbstverständlich auch auf eine bestimmte oder eine bestimmte Art von Tätigkeiten beschränkt werden. Bei General- und Vorsorgevollmachten steht gerade die umfassende Handlungsmöglichkeit im Fokus. Ob vermögensrechtliche oder persönliche Angelegenheiten wie Gesundheitsentscheidungen oder auch freiheitsbeschränkende Maßnahmen zum Wohle des Vollmachtgebers, alles sollte hier umfasst sein. Besser eine Vertrauensperson handelt für Sie, als ein vom Gericht bestellter Vertreter (Betreuer), der die persönlichen Wünsche nur schwer feststellen kann.
Notarielle Vollmachten haben den Vorteil der sicheren Feststellung der Urheberschaft und werden daher von Banken, Behörden oder sonstigen Dritten uneingeschränkte akzeptiert. Im Verlustfall können von notariellen Urkunden weitere Ausfertigungen erteilt werden, mit auch denen gezielt das Tätigwerden von mehreren Bevollmächtigten gesteuert werden kann, ohne dass man selbst die Kontrolle verliert.
Immer gilt: Gehandelt werden muss zum Wohl des Vollmachtgebers, dessen Wünsche umzusetzen sind. Näheres sollte außerhalb der Vollmacht mit dem Bevollmächtigten, der Ihr uneingeschränktes Vertrauen genießen muss, besprochen werden.
Davon abzugrenzen sind Patientenverfügungen, mit denen jeder vorgeben kann, in welchen Fällen eine Behandlung durchgeführt werden soll und wann nicht, bzw. was dann zu tun ist und was nicht. Soll eine solche Patientenverfügung auf Vorerkrankungen abgestimmt werden oder haben Sie hier besondere Vorstellungen, ist eine Beratung mit einem Arzt notwendig.
Ist keine unmittelbare Vertrauensperson vorhanden, lassen sich mit Vorsorgeurkunden auch Betreuerwünsche festlegen (Betreuerverfügung).
Wenn zugunsten einer Privatperson eine Grundschuld bestellt werden soll und ein Formular nicht zur Verfügung steht, sprechen Sie uns bitte an, dann entwerfen wir Ihnen dieses im Rahmen der Beurkundung.
Immer ratsam ist eine Registrierung der Vorsorgeurkunde im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, damit Betreuungsgerichte im Ernstfall schnell in Erfahrung bringen können, ob eine Vorsorgeurkunde vorliegt und nicht einen gerichtlichen Vertreter einsetzen müssen. Am kostengünstigsten erledigen wir für die Registrierung nach der Beurkundung (Bsp. Ein Vollmachtgeber und ein Bevollmächtigter EUR 8,50).